0. APVO-Lehr
Die geänderte Prüfungsverordnung in der Fassung vom 2.3.2017 bestimmt zur schriftlichen Arbeit folgendes:
§ 9 Schriftliche Arbeit
(1) Bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anzufertigen, das sich auf in der Anlage genannte Kompetenzen bezieht.
(2) 1Die schriftliche Arbeit wird von zwei Ausbildenden, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt werden, jeweils mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2An die Stelle einer oder eines Ausbildenden kann eine Lehrkraft treten, die zur Bewertung bereit ist. 3Die Benotung ist schriftlich zu begründen. 4Weichen die Einzelnoten um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so ermittelt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit. 5Dafür errechnet sie oder er das arithmetische Mittel der Einzelnoten. 6Die errechnete Zahl (Punktwert der schriftlichen Arbeit) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Note der schriftlichen Arbeit) zuzuordnen. 7Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit fest. 8Hierfür soll sie oder er eine weitere Bewertung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders oder einer sonstigen Lehrkraft anfordern.
(3) 1§ 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 2Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
Die Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr vom 26.4.2017 ergänzen folgendes:
Zu § 9 (Schriftliche Arbeit):
1. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reicht bis spätestens zu Beginn des zehnten Ausbildungsmonats einen Themenvorschlag bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars ein. Diese oder dieser setzt das Thema im Einvernehmen mit der oder dem fachlich zuständigen Ausbildenden fest, benennt die Erst- und Zweitgutachterinnen und Erst- und Zweitgutachter und macht dieses aktenkundig. Sofern die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter nicht Angehörige oder Angehöriger des Studienseminars ist, muss sie oder er über die Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt verfügen. Bezieht sich die schriftliche Arbeit thematisch auf ein Unterrichtsfach oder eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung, dann sind als Erst- und Zweitgutachterinnen und Erst- und Zweitgutachter Lehrkräfte zu benennen, die dieses Fach als Lehrbefähigungsfach nachweisen können.
2. Themen der schriftlichen Arbeit können u. a. zu schulinternen Projekten, zum Schulprofil oder Schulprogramm, zur Erziehungs- und Elternarbeit, zu Diagnose- und Fördervorhaben oder zur (unterrichtlichen) Arbeit in Lerngruppen gestellt werden. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 bearbeitet wurde, ist nur dann zuzulassen, wenn i. S. einer Weiterentwicklung eine neue Leistung möglich ist. In diesem Fall ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen.
3. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll ohne Anlagen nicht mehr als 15 Seiten (1,5-zeilig, Schriftart Arial und Schriftgröße 11) umfassen.
4. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig angefertigt wurde, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und sie die Stellen der Arbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen sind, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu versichern, dass die Arbeit von ihr in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt wurde.
5. Die schriftliche Arbeit ist spätestens am letzten Werktag des zweiten Ausbildungshalbjahres in zwei Exemplaren bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht oder gar nicht abgegeben, ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten.