Hilfen und Kriterien zur Beurteilung der schriftlichen Arbeit im Studienseminar Lüneburg für das Lehramt für Sonderpädagogik

Das Dokument ist im Downloadbereich verfügbar unter Seminararbeit.
(Stand: März 2020)

(gemäß §9 APVO-Lehr in der Fassung vom 2.3.2017 und Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr)


 


Die nachstehenden Kriterien stellen einen Katalog möglicher Beurteilungsaspekte dar. Sie dienen als Orientierungshilfefür eine sachgerechte Begutachtung. Je nach Themen- und Fragestellung finden nur entsprechende Kriterien Berücksichtigung.

1.Inhalt

1.1 Fragestellung

  • Die Fragestellung der Arbeit wird aus dem Thema entwickelt sowie klar und differenziert beschrieben.
  • Die Komplexität der Fragestellung orientiert sich am Umfang der Arbeit.
  • Die Fragestellung wird sinnvoll in Teilziele untergliedert.
  • Die Fragestellung ist aus der schulischen Praxis entwickelt.

1.2 Behandlung des Themas / der Fragestellung

  • Der methodische Weg, der Aufbau und das Vorgehen werden der Fragestellung gerecht.
  • Der methodische Weg, der Aufbau das Vorgehen werden folgerichtig entwickelt.
  • Es wird deutlich, dass die Bearbeitung der Fragestellung theoriegeleitet ist.
  • Die theoretischen Grundlagen werden sachlich einwandfrei berücksichtigt.
  • Zentrale Begrifflichkeiten werden geklärt.
  • Die Entscheidung für eine theoretische Position wird nachvollziehbar begründet.
  • Bezüge zwischen den theoretischen Grundlagen und der Praxis werden nachvollziehbar hergestellt.
  • Einschlägige Literatur wird angemessen berücksichtigt.
  • Aus der Literatur entnommene Überlegungen werden durch eigene Betrachtungen
    ergänzt, vertieft und bewertet.
  • Eigene originäre Gedanken werden sachlogisch und schlüssig entwickelt.

1.3 Auswertung und Reflexion der Ergebnisse der Arbeit

  • Die gesammelten Erfahrungen werden in geeigneter Weise dargestellt und eingehend reflektiert.
  • Die Ergebnisse der Arbeit werden – bezogen auf die Fragestellung und die gesammelten praktischen Erfahrungen – sorgfältig ausgewertet und kritisch eingeschätzt.
  • Es werden tragfähige Alternativen zu Problemen aufgezeigt, die bei der Auseinandersetzung mit der Fragestellung deutlich geworden sind.

2. Aufbau und Form

2.1 Gliederung

  • Die Gliederung bildet anhand einer sinnvollen Klassifikation in Kapitel und Abschnitte den formalen Aufbau der Arbeit klar ab.
  • Der formale Aufbau ist ausgewogen, d. h. die Kapitel und Abschnitte weisen etwa die gleiche Anzahl von Unterordnungen auf.
  • Die Überschriften der Kapitel und Abschnitte sind inhaltlich aussagekräftig und spiegeln insgesamt die gedankliche Entwicklung der Arbeit wider.
  • Gleichrangige Gedanken nehmen in der Gliederung eine vergleichbare Position ein.

2.2 Gestaltung

  • Das Schriftbild ist übersichtlich (Ränder, Abstand der Überschriften, Zeilenabstand, Sperrungen, Unterstreichungen, etc.).
  • Die Seiten sind fortlaufend nummeriert.
  • Die Zeichnungen, Abbildungen etc. sind sorgfältig angefertigt, übersichtlich angeordnet und vollständig vorhanden.
  • Die Anlagen sind vollständig vorhanden.
  • Das Literaturverzeichnis ist vollständig und übersichtlich geordnet.

2.3 Zitate und Quellen

  • Die entlehnten Stellen sind korrekt gekennzeichnet; die Quellen sind vollständig und korrekt angegeben.
  • Das Wesen und die Funktion (authentische Wiedergabe fremden Gedankengutes als Ausgangspunkt und/ oder zur Bekräftigung eigener Gedanken) von Zitaten wird genau beachtet.
  • Die Anforderungen an Zitate (Unmittelbarkeit, Genauigkeit, Inhaltsbezogenheit, angemessene Länge und Häufigkeit) werden beachtet.
  • Die dienstliche Versicherung ist korrekt.

2.4 Stil, Rechtschreibung, Zeichensetzung

  • Die Überlegungen sind anschaulich, angemessen knapp, klar und flüssig (widerspruchsfrei, eindeutig, konkret, präzise) formuliert.
  • Die Regeln der Grammatik, der Rechtschreibung und der Interpunktion werden korrekt angewandt.

3. Zusammenfassende Bewertung/ Note/ Datum/ Unterschrift

Anmerkung: Die Gutachterinnen / Gutachter sind, was Form und Inhalt der Gutachten angeht, grundsätzlich frei. Bei der Bewertung / Beurteilung der Hausarbeit haben die Gutachterinnen / Gutachter – wie bei jeder Prüfungsleistung – einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum. Im Rahmen dieses Spielraums ist jedoch strikt darauf zu achten, dass die Bewertung

a) ..frei von Verfahrensfehlern ist (z. B. Verstöße gegen Bestimmungen der APVO-Lehr),
b) …nicht von falschen Tatsachen ausgeht (z. B. wenn fachlich Richtiges als unrichtig gewertet wird),
c) …nicht von sachfremden Erwägungen ausgeht (z. B. ironische Bemerkungen) und
d)…nicht gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstößt.
Solche Bewertungsgrundsätze sind z. B. verletzt, wenn gleiche Leistungen nach verschiedenen Maßstäben unterschiedlich bewertet werden oder Prüflinge nach wechselnden Kriterien beurteilt werden. Ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze liegt auch vor, wenn das Gutachten in eine Note mündet, die sich aus den Darlegungen nicht ableiten lässt, und / oder wenn die Note nicht hinreichend begründet wird.

Die schriftliche Arbeit ist nach §9(3) APVO-Lehr mit einer ganzen Note zu bewerten, z. B.  G u t (2) 

In der APVO-Lehr werden den Noten folgende inhaltliche Festlegungen für die Bewertung zugeordnet:

Auszug aus § 13 APVO-Lehr:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.